Erbschaft mit Vermögen in Spanien
Wenn Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland versterben und zum Nachlass Vermögen gehört, welches sich in Spanien befindet, also insbesondere Immobilien, sind einige Besonderheiten zu beachten.
Nach der im Jahr 2015 in Kraft getretenen EU-Erbverordnung gilt für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben deutsches Erbrecht auch hinsichtlich der spanischen Immobilie. Um den Nachlass in Spanien abzuwickeln, bedarf es folgender Maßnahmen :
Während in Deutschland die Rechtsnachfolge automatisch eintritt, muss der Erbe in Spanien das Erbe ausdrücklich annehmen. Die Annahme kann unbeschränkt ( also einschließlich der Verbindlichkeiten ) oder beschränkt auf das Nachlassvermögen ohne Schulden erfolgen. Die spanischen Behörden verlangen als Erbnachweis, dass der Erbe eine gesonderte Annahmeerklärung vor einem spanischen Notar abgibt. Außerdem wird die spanische Steuerzensusnummer (NIE ) des Verstorbenen und des Erben, sowie der spanische Kaufvertrag und der spanische Grundbuchauszug benötigt. Zusätzlich sollte in Deutschland eine internationale Sterbeurkunde beim Standesamt und ein europäisches Nachlasszeugnis beim Nachlassgericht über einen deutschen Notar beantragt werden.
Im Hinblick auf die spanische Erbschaftssteuer ist es so, dass sowohl in Spanien, als auch in Deutschland auf die in Spanien gelegene Immobilie Erbschaftsteuer anfällt. Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer kann aber gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises in Deutschland angerechnet werden. Dabei ist für die Abgabe der Steuererklärung in Spanien Eile geboten, weil bei einer Abgabe später als 6 Monate nach dem Tod hohe Säumniszuschläge vom Finanzamt berechnet werden. Für die Umschreibung des Grundbuchs muss außerdem nachgewiesen werden, dass die spanische Erbschaftsteuer und die Wertzuwachssteuer ( Plusvalia Municipal ) bezahlt wurde.
Um den dargestellten hohen Verwaltungsaufwand einer Nachlassabwicklung in Spanien zu vermeiden empfiehlt es sich häufig, schon zu Lebzeiten das spanische Vermögen entweder zu verkaufen oder unentgeltlich zu übertragen. Zumindest sollte aber bei einem spanischen Notar eine Vollmacht noch zu Lebzeiten erteilt werden, um auch für den Fall eingeschränkter Reisefähigkeit nach Spanien handlungsfähig zu sein.