Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer wurden kürzlich Gesetzesänderungen im Hinblick auf sogenannte "Share-Deals" durchgeführt. Ein Share-Deal bedeutet, dass Investoren kein Immobilieneigentum gekauft haben, sondern Anteile an Gesellschaften, in deren Vermögen sich Immobilien befanden.


Der Kauf dieser Gesellschaftanteile unterlag bisher nicht der Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nicht mehr als 94 % der Anteile an der Gesellschaft erwarb.


Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Mai 2021 der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt, in dem vor allem die Bestimmungen für Anteilskäufe („share deals“) verschärft werden.


Das Gesetz (BR-Drucks. 320/21) sieht Maßnahmen zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vor. Hierzu gehört u.a. eine Absenkung der 95 Prozent-Grenze auf 90 Prozent. Die entsprechenden Haltefristen werden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Ersatzbemessungsgrundlage findet nun auch auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen Anwendung. Zudem erfolgt eine Verlängerung der Vorbehaltsfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre. Das Gesetz ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.


Aktuelle Entscheidungen der deutschen Finanzgerichte zur Grunderwerbsteuer erhalten Sie nachfolgend :



BFH Beschluss vom 01.12.2020


Der Kläger und Beschwerdeführer hatte im Jahre 2015 zusammen mit seiner damaligen langjährigen Lebensgefährtin (L) ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben. Im Jahre 2019 kam es zur Trennung. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.02.2020 erwarb der Kläger von L deren Miteigentumsanteil. Er übernahm die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten (valutierend mit 270.902,28 €) und hatte außerdem 15.000 € an L zu zahlen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 20.04.2020 Grunderwerbsteuer in Höhe von 9.779 € fest. Als Bemessungsgrundlage wurden 150.451 € (15.000 € Kaufpreis sowie 135.451 € übernommene Verbindlichkeiten) zugrunde gelegt. Mit Einspruch und Klage berief sich der Kläger in erster Linie auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), hilfsweise darauf, dass die Bemessungsgrundlage nur 15.000 € betrage.


Der BFH entschied, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung in derartigen Fällen nur bei Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und nicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt. Auch die vom FA vorgenommene Berechnung der Grunderwerbsteuer wurde vom BFH bestätigt.


AZ II B 53/20



BFH Urteil vom 30.11.2020


Streitig war in diesem Fall die Frage, ob die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf einen Treuhänder Grunderwerbsteuer auslöst. Der BFH entschied folgendes :


Der Erwerb eines Treuhänders von dem Treugeber ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, ggf. nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG steuerpflichtig. Der Treuhänder erwirbt zivilrechtlich einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und spätestens durch die Auflassung das Eigentum am Grundstück. Hieran ändern weder die schuldrechtlichen Abreden der Parteien noch ein zeitgleich vereinbarter Anspruch auf Rückübertragung etwas. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet keine Anwendung (BFH-Urteil vom 29.09.2004 - II R 14/02, BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148, unter II.1.b, m.w.N.). Inwieweit dem Eigentum des Treuhänders ein wirtschaftlicher Wert zukommt, ist deshalb nicht entscheidend.


Die Klage wurde daher abgewiesen, die Grunderwerbsteuer ist zu zahlen.


AZ II B 41/20



FG Münster Urteil vom 29.10.2020


Vereinbaren Miterben einer Erbengemeinschaft hinsichtlich eines dem Nachlass zugehörigen Grundstücks in demselben Vertrag zunächst die Umwandlung des am Grundstück bestehenden Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum, darüber hinaus die Übertragung eines so vereinbarten Miteigentumsanteils auf einen der Miterben gegen Zahlung einer Gegenleistung, so  umfasst die  Steuerbefreiung nach § 3 Nr.3 Satz 1 GrEStG auch die gedanklich nachfolgende Übertragung des Miteigentusmanteils, wenn beide Vorgänge als untrennbare Bestandteile eines Gesamtvertrages zu verstehen sind.


AZ 8 K 809/18




BFH Urteil vom 16.09.2020


In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob bei Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum die anteilige Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft, die auf den Käufer entfällt, bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer abgezogen werden kann.


Der BFH hat diese Frage verneint, so dass es zukünftig nicht mehr notwendig ist, die anteilige Instandhaltungsrücklage in dem notariellen Kaufvertrag genau zu berechnen.


AZ II R 49/17




BFH Urteil vom 22.07.2020


Der Kläger hatte im August 2007 eine Immobilie gekauft und die Grunderwerbsteuer bezahlt. Am 24.02.2009 wurde durch einen notariellen Vergleich der Kaufpreis herabgesetzt und teilweise vom Verkäufer zurückgezahlt. Der Käufer beantragte, die Grunderwerbsteuer auf den reduzierten Kaufpreis herabzusetzen. Der BFH lehnte dieses ab. Eine Änderung käme nach § 16 III GrESTG zwar grundsätzlich in Betracht, weil innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb der Kaufpreis herabgesetzt wurde. Allerdings erfolgt eine solche Änderung nur auf gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen, der innerhalb der 4jährigen Festsetzungsfrist gestellt werden muss. In diesem Fall hatte der Kläger den Antrag erst im Jahr 2012 und damit zu spät gestellt.


AZ II R 15/18



FG Baden-Würtemberg Urteil vom 15.11.2019


Kein Abzug der Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei unentgeltlicher Übertragung
unter Nießbrauchsvorbehalt


1. Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge ist nach § 12 Nr. 2 EStG der einkommensteuerlich irrelevanten
Privatsphäre zugeordnet.
2. Die infolge der Nießbrauchsbestellung anfallende Grunderwerbsteuer kann, auch wenn sie von
den Übertragenden vertraglich übernommen wird, nicht als Werbungskosten von den Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.


Das FA hat die im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstück festgesetzte und von den Klägern entrichtete Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 6.066 EUR zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei dieser erwachsen, das heißt, durch sie veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn(objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH, Urteile vom 11.
Februar 2014 – IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 und vom 11. Dezember 2012 – IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).


Maßgebend dafür, ob ein für die Veranlassung durch eine Einkunftsart ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und damit Werbungskosten vorliegen, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Urteil vom 11. Februar 2014 – IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).


Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die infolge der Übertragung des Vermietungsobjektes ... straße x in Y entstandene Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.066 EUR keine Aufwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Das die Entstehung der Grunderwerbsteuer auslösende Moment ist nämlich in dem privaten Entschluss der Kläger zu sehen, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Neffen und Nichten des Klägers zu übertragen. Bei dieser Übertragung handelt es sich – einkommensteuerlich betrachtet – um die Zuwendung des mit dem Nutzungsrecht der Kläger belasteten (Mit-)Eigentums (vgl. BMF vom 13. Januar 1993, IV B 3-S 2190-37/92, BStBl I 1993, 80, Rn. 10). Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen werden durch § 12
Nr. 2 EStG der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet. Ist aber die Zuwendung wegen § 12 Nr. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang, so können die Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Vermögensübertragung anfallen, grundsätzlich ebenfalls nicht der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Dies gilt auch, wenn und soweit – wie im Streitfall – die Kosten deshalb angefallen sind, weil sich die Übergeber die weitere Nutzung
des zugewendeten Vermögens zur Einkunftserzielung vorbehalten haben.


AZ 11 K 322/18


FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.08.2019


Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung zum Preis 110.000 € gekauft. Im notariellen Kaufvertrag war vereinbart, dass nur 20 % des Kaufpreises auf das Grundstück und 80 % auf den Gebäudeanteil entfallen. Hintergrund war, dass bei der Erzielung von Vermietungseinkünften der Kaufpreis, der auf das Gebäude entfällt der Abschreibung unterliegt, der Grundstücksanteil jedoch nicht. Das Finanzamt erkannte die Kaufpreisaufteilung nicht an. Es nahm stattdessen eine eigene Aufteilung nach dem Rechenprogramm des BMF vor. Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Vorgehensweise.


AZ: 3 K 3137/19


Den Rechner der Finanzverwaltung zur Kaufpreisaufteilung finden Sie unter nachfolgendem Link :


BMF Aufteilung Kaufpreis






BFH Urteil vom 15.01.2019

Die Klägerin erwarb mit Bauträgervertrag vom 28. Dezember 2005 für 1.140.000 EUR Miteigentumsanteile an vier noch fertigzustellenden Doppelhaushälften in A. Da sie nach dem Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, setzte das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 28. Februar 2006 Grunderwerbsteuer in Höhe von 39.900 EUR gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig und die Klägerin zahlte die festgesetzte Grunderwerbsteuer. Im März 2012 eröffnete das Amtsgericht über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Mit Schreiben vom 1. März 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der Verkäuferin die Nichterfüllung des Bauträgervertrags vom 28. Dezember 2005 gemäß § 103 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Mit Schreiben vom 2. April 2013 bat die Klägerin das FA um Erstattung der Grunderwerbsteuer.
   
Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 hob das FA den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Februar 2006 "wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2" des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf und erklärte die Aufrechnung mit Steuerschulden der Klägerin wegen Lohnsteuer für die Monate Dezember 2009 bis April 2010. Den Einspruch der Klägerin vom 18. März 2015 wertete das FA als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids und stellte mit Bescheid vom 13. April 2015 fest, dass das Guthaben aus der Grunderwerbsteuer durch Aufrechnung erloschen sei.
   
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, da das FA das von ihm verrechnete Grunderwerbsteuerguthaben erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Der BFH hat diese Entscheidung des FG bestätigt ( AZ VII R 23/17 ).


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