EU Erbrechtsverordnung

EU-Erbrechtsverordnung

Am 17. August 2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, die für alle Todesfälle ab diesem Datum gilt. Das anwendbare Erbrecht richtet sich seit diesem Zeitpunkt danach, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Vorher richtete sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Die EU-ErbVO gilt in allen EU-Ländern, mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Großbritannien war auch schon vor dem Brexit der Verordnung nicht beigetreten.


Informationen der EU in englischer Sprache zu den verschiedenen Erbrechtsordnungen in Europa erhalten Sie hier.


Eine Broschüre zum Download mit Informationen zur EUErbVO finden Sie hier.



Nachfolgend finden Sie Entscheidungen zu diesem Thema.




OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.10.2020


Bei Erbfällen mit Auslandsberührung kommt nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: Eigentumswohnung in Polen) im Europäischen Nachlassverzeichnis unter Anwendung deutschen Erbrechts (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) nicht in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn dem Übergang des gesamten Eigentums ein Erbschaftskauf zugrunde liegt.


Der Beschwerdeführer wollte in Polen die Umschreibung einer Eigentumswohnung auf ihn als Eigentümer erreichen. Das polnische Grundbuchamt lehnte dieses ab und verlangte, dass die Eigentumswohnung im Europäischen Nachlasszeugnis enthalten sein müsse. Das OLG Düsseldorf lehnte dieses ab und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer in Polen gegen die falsche Entscheidung des Grundbuchamtes vorgehen müsse.


AZ 3 Wx 158/20




OLG Frankfurt Beschluss vom 14.09.2020

Es geht um die Ausstellung eines Erbscheins nach einem 2017 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen. Der Erblasser lebte seit 2004 berufsbedingt in China. Im Jahre 2014 heiratete er in Deutschland eine Chinesin, die er in China kennengelernt hatte. Ein Testament hatte er nicht errichtet. Das wesentliche Vermögen bestand aus einem Haus in Deutschland, das er 2007 erworben hatte und wo er regelmäßig seinen Urlaub verbrachte. Umstritten war, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Tochter berief sich darauf, dass der Erblasser im Fall seiner Verrentung dauerhaft nach Deutschland zurückkehren wollte und daher deutsches Erbrecht gelte.

Das OLG stellte fest, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in China hatte. Sind langjährige berufliche und soziale Bindungen des Erblassers an seinem neuen tatsächlichen Aufenthaltsort vorhanden, muß der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art.21 EuErbVO nicht zwingend entgegen stehen, dass von dem Erblasser eine Rückkehr in sein früheres Heimatland beabsichtigt und ins Werk gesetzt worden war.

Da das chinesische Erbrecht allerdings eine Rückverweisung für die Erbfolge in das in Deutschland belegene Immobilienvermögen vorsieht trat Nachlasspaltung ein, d.h. für die Immobilie in Deutschland galt deutsches Erbrecht und für das sonstige Vermögen chinesisches Erbrecht. Da für die Ehe des Erblassers chinesisches Güterrecht galt, erbte die deutsche Tochter 3/4 und die chinesische Ehefrau lediglich 1/4 an der deutschen Immobilie. 

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätte der Erblasser ein Testament mit einer Rechtswahl errichten müssen. Er hätte dann in dem Testament wählen können, ob er nach chinesischem Erbrecht oder deutschem Erbrecht beerbt werden soll. Außerdem hätte im Rahmen eines Ehevertrages der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden können.

AZ 21 W 59/20



OLG Hamm Beschluss vom 10.07.2020

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Sinne des Art.4 EUErbVO ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch das subjektive Element, nämlich der Aufenthalts- und Bleibewille erforderlich. Eine im Rahmen der Trennung von Eheleuten bedingte Wohnsitznahme in der im Eigemtum stehenden, in Spanien gelegenen Immobilie reicht nicht aus, wenn sie lediglich der Praktikabilität geschuldet war und der Erblasser krankheitsbedingt vor seinem Tod nicht nach Deutschland zurückkehren konnte. Der Erblasser wurde daher nach deutschem Erbrecht beerbt.

AZ 10 W 108/18




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