Die Betreuung kann nach § 1896 BGB durch das Betreuungsgericht angeordnet werden, wenn ein Volljähriger nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber zu regeln. Die Bestellung eines Betreuers kann verhindert werden, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht. Die höchste Beweiskraft hat dabei eine notarielle Vorsorgevollmacht. Das Grundbuchamt und das Handelsregister akzeptieren nur notarielle Vollmachten.
Für eine Beratung zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nachfolgend sind einige Urteile zu diesem Thema aufgeführt.
OLG Zweibrücken Beschluss vom 23.11.2020
Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments gemacht haben, sind nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken im Hinblick darauf entschieden, dass ansonsten der Sinn und Zweck des Behindertentestaments konterkariert würde.
Nach Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sogenannten Behindertentestaments nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 Euro seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 Euro herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen. Allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sogenannten Behindertentestaments konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen hätten hier gerade dazu dienen sollen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Das OLG hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.
AZ 3 W 58/20
BGH Beschluss vom 29.07.2020
In diesem Fall ging es um die Frage, ob das Amtsgericht einen Betreuer bestellen durfte, obwohl der Vollmachtgeber eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Das Amtsgericht begründete nach Vernehmung des Notars, der Hausärztin und eines Sachverständigen die Bestellung damit, dass die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen sei. Die Bevollmächtigte wandte sich gegen die Betreuerbestellung und beantragte hilfsweise, selber zur Betreuerin bestellt zu werden. Der BGH hob die Bestellung des Betreuers auf, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen sei. In Zweifelsfällen sei jedoch von Geschäftsfähigkeit auszugehen, so dass wegen der wirksamen Vollmacht kein Betreuer erforderlich sei.
AZ XII ZB 106/20