Stiftungen

Stiftungen


I. Übersicht


1. Merkmale


Das BGB (§§ 80 bis 88) sieht in der Stiftung eine rechtsfähige juristische Person, die bestimmte durch ein Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke (nachstehend a) mit Hilfe eines Vermögens (nachstehend b) verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft in Gestalt einer Stiftungsorganisation (nachstehend c) gewidmet ist.


a)        Zweck

Eine Stiftung existiert lediglich um der Erfüllung ihres Zweckes willen, dem sich auch ihre Organe unterzuordnen haben. Gegebenenfalls muss die staatliche Stiftungsaufsicht bei einer Verletzung des Zwecks sogar gegen den Stifter selbst einschreiten ! Mittlerweile sind alle Stiftungszwecke erlaubt, die nicht das Gemeinwohl gefährden, allerdings nicht eine Stiftung allein zugunsten des Stifters selbst (er kann aber Mitbegünstigter sein). Der Stiftungszweck muss auf Dauer angelegt sein, das Vermögen soll also – anders als bei einmaligen Spenden – während eines gewissen Zeitraums erhalten bleiben. Berühmte Stiftungen (z.B. die Fugger-Stiftung Augsburg oder die Julius-Spital-Stiftung Würzburg) bestehen schon seit Jahrhunderten.


b)        Vermögen

Eine Stiftung hat keine Mitglieder, Gesellschafter, Aktionäre oder ähnliches, bedarf also zur Verwirklichung ihres Zwecks eines Vermögens. Dauerhafte Vermögenslosigkeit führt zur Auflösung. Der Stiftungsgrundstock bzw. das Stiftungskapital, das der Stifter selbst durch Zuwendung unter Lebenden oder in seinem Testament der Stiftung übereignet, kann durch Zustiftungen Dritter ergänzt werden. Stiftungsbehörden verlangen für die Anerkennung einer Stiftung im Regelfall ein Mindestvermögen von etwa 100.000 Euro; für den dauerhaften Bestand der Stiftung und die Verfolgung ihres Zwecks sind jedoch höhere Beträge zweckmäßig. Häufig empfiehlt es sich, zunächst eine Vorratsstiftung zu gründen, die ihren Zweck auf geringem Niveau verfolgt und später – durch Zuwendung von Todes wegen – entsprechend aufgestockt wird.


c)        Organisation

Die Organisation der Stiftung richtet sich nach ihrer Satzung. Das BGB verlangt zumindest die Errichtung eines Vorstands, der auch aus einer einzigen Person (sogar einer juristischen Person) bestehen kann. Die Haftung des Vorstands gegenüber der Stiftung ist der eines Vereinsvorstands vergleichbar (gefährlich ist vor allem der Verlust der Steuerbegünstigung als Folge von Organisationsmängeln). Da von Gesetzes wegen kein Mitgliedschaftsorgan zur demokratischen Legitimation des Vorstands existiert, werden die ersten Mitglieder des Vorstands typischerweise vom Stifter in das Stiftungsgeschäft berufen bzw. bei Errichtung von Todes wegen durch den hierfür eingesetzten Testamentsvollstrecker bestimmt. Neu- oder Nachbesetzungen können durch Kooptation (Eigenergänzung), Entsendungsrechte Dritter oder Besetzungsrechte anderer Stiftungsorgane oder eine Kombination dieser Modelle erfolgen. Daneben bestimmt die Stiftungssatzung häufig weitere Organe, deren Kompetenzen sie dann ebenfalls festzulegen und voneinander abzugrenzen hat, etwa ein Aufsichtsorgan (Beirat, Kuratorium) sowie ein repräsentativen Zwecken dienendes Organ, das besonders verdiente Stifter vereint (»Stifterversammlung«).

Die Begünstigten des Stiftungszwecks (sogenannte »Destinatäre«) spielen im gesetzlichen Modell der Stiftungsorganisation keine eigenständige Rolle; die meisten Satzungen legen auch Wert darauf, dass ein einklagbarer Anspruch auf Leistungen nicht besteht, sondern deren Gewährung vielmehr im Ermessen der Stiftungsorgane steht. Damit soll zugleich vermieden werden, dass pfändbare Leistungsansprüche geschaffen werden.


2. Erscheinungsformen und Einsatzgebiete


Zu unterscheiden sind zum einen öffentlich-rechtliche Stiftungen, die aufgrund staatlicher Rechtssetzungsakte geschaffen werden als Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, eigenem Kapital- oder Sachbestand zur Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Rechts, daneben kirchliche Stiftungen, die eine besondere organisatorische Verbindung zu einer Kirche aufweisen und neben der Anerkennung durch die staatliche Behörde der Anerkennung durch die Kirchenbehörde bedürfen, und kommunale bzw. örtliche Stiftungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie einer kommunalen Gebietskörperschaft zugeordnet sind und in der Regel durch diese verwaltet werden.


Im Hinblick auf die verfolgten Zwecke wird zwischen öffentlichen und privaten (richtiger: privatnützigen) Stiftungen unterschieden. Private Stiftungen sind solche, die einem durch Familienbande, Betriebszugehörigkeit oder in ähnlicher Weise abgegrenzten Personenkreis dienen. Prototyp der privatnützigen Stiftung ist die sogenannte »Familienstiftung«.

Nach ihren Tätigkeitsformen lassen sich sogenannte »Förderstiftungen«, die sich auf die Anlage und den Verbrauch vorhandenen Vermögens für einen Zuwendungszweck erschöpfen, und operative Stiftungen, die im Regelfall ideelle und wirtschaftliche Tätigkeiten unter einem Dach vereinigen (Beispiel: Stiftung Warentest), unterscheiden.

Stiftungen werden in den letzten Jahrzehnten zunehmend in Verbandsstrukturen eingebunden, vor allem zur Mittelbeschaffung oder zur Bündelung von Sponsoring-Aktivitäten als sogenannte »corporate foundation«.


Daneben existieren unternehmensverbundene Stiftungen, etwa in der Form der (selten gewordenen) unmittelbaren Unternehmensträgerstiftung, bei der die Stiftung selbst als Einzelkaufmann tätig ist, oder der Beteiligungsstiftung, die ihrerseits als Gesellschafterin Stimm-, Kontroll- und Vertretungsrechte ausübt; bei letzterer dient die Beteiligung lediglich der Mittelbeschaffung, nicht der Zweckverwirklichung. Beispiele für Beteiligungsträgerstiftungen sind die Lidl-Stiftung & Co. KG, Vorwerk Elektrowerk Stiftung & Co. KG u.ä. Das Bestehen einer »ewigen« Stiftung, die ihrerseits nicht über Mitglieder verfügt, deren persönliche Schicksale – Tod, Scheidung, Insolvenz etc. – für das Ganze nachteilige Konsequenzen haben könnten, wirkt insoweit als stabilisierendes Element. Zum Vermögen solcher Stiftungen zählen nicht selten Unternehmen, die der Stifter seinen Angehörigen nicht anzuvertrauen bereit ist oder bezüglich derer er Liquiditätsabflüsse durch Abfindungszahlungen vermeiden möchte. Familie und Unternehmen bleiben also dauerhaft getrennt, die Früchte bleiben jedoch den Angehörigen erhalten. Hinzu kommt, dass die in der kraft Rechtsnatur eigentümerlosen Stiftung vorhandenen Werte nicht mehr der Gefahr unzutreffender Vererbung unterliegen (etwa im Hinblick auf die Gefahr der Verschleppung an Schwiegerkinder oder in Bezug auf das latente Erbrecht des geschiedenen Ehegatten) und im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung unberücksichtigt bleiben. Andererseits sehen die Vorstände von Beteiligungsträgerstiftungen die von ihnen gehaltenen Unternehmen vor allem als Einkunftsquelle, handeln also nicht wie ein »interessierter Eigentümer«.


Als Ausdruck bürgerlichen Engagements schaffen in letzter Zeit vor allem Bürger- oder Gemeinschaftsstiftungen regional begrenzte Kapitalsammelstellen zur Aufrechterhaltung vormals kommunaler Angebote und zur Verwirklichung neuer Engagementformen für Bürger und zur Unterstützung Bedürftiger, sogenannte »community foundations«. Oft werden sie durch örtliche Unternehmen oder Sparkassen mit dem ersten Stiftungskapital ausgestattet. Ihre Struktur ist stark auf die Einwerbung von Zustiftungsmitteln ausgerichtet, sie locken auch mit der Möglichkeit der treuhänderischen Verwaltung von Namensstiftungen für einzelne Zwecke (»Motiv der Eitelkeit«).

Daneben existieren Kombinationsmodelle, etwa die Doppelstiftung, die die wirtschaftlichen Vorteile einer Familienstiftung mit den steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützigen Stiftung verknüpft, die bereits erwähnte Stiftung & Co. KG und die gemeinnützige Stiftung mit zusätzlicher Familienbegünstigung nach § 58 Nr. 5 Abgabenordnung, die es sich zunutze macht, dass die Gemeinnützigkeit der Gesamtstiftung nicht gefährdet ist, solange die Stiftung bis maximal ein Drittel ihres Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner Angehörigen verwendet. Die Abgabe der verbleibenden mindestens zwei Drittel des Einkommens für Gemeinwohlzwecke bildet also eine Art Gegenleistung für die Erlangung dauernder Steuerfreiheit.

Stiftungen, auch privatnützige Stiftungen, eignen sich zugleich als Instrument des Vermögensschutzes (»asset protection«): Da Stiftungen selbst über keine Inhaber verfügen, unterliegen sie nicht den Gefährdungen, die von solchen Mitgliedern ausgehen können (Pfändungen, Insolvenz, Scheidung, Versterben, Verschwinden), und auch die Zuwendungen der Stiftung sind nicht pfändbar, solange keine Ansprüche im eigentlichen Sinn hierauf geschaffen werden. Lediglich die Einbringung in die Stiftung unterliegt den allgemeinen Schwächen des Schenkungsrechts.


3. Ersatzformen der rechtsfähigen Stiftung


Von der selbständigen Stiftung, die ihre Rechtsfähigkeit durch behördliche Anerkennung erlangt, zu unterscheiden ist die sogenannte »unselbständige oder Treuhand-Stiftung«, bei der bestimmtes Vermögen einem vom Stifter gewählten, in der Regel gemeinnützigen Zweck auf Dauer gewidmet bleibt (allerdings ohne einen eigenen rechtsfähigen Träger hierfür zu schaffen). Es bedarf also eines Stiftungsträgers, der das Vermögen im Rechtsverkehr nach außen vertritt (typischerweise sind dies Kirchengemeinden, juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts wie etwa Gemeinden). Die Treuhand-Stiftung ist geeignet, die Verwaltungskosten zu senken und ermöglicht auch die allmähliche Ansammlung von Vermögen, bis die Schwelle für die Anerkennungsfähigkeit als rechtsfähige eigene Stiftung erreicht ist. Grundlage ist also nicht – wie bei der selbständigen Stiftung – ein einseitiges Stiftungsrechtsgeschäft, sondern ein Vertrag mit einem bereits bestehenden Stiftungsträger (Schenkung unter Auflage).

II. Errichtung und Verwaltung einer selbständigen Stiftung

Das sogenannte »Stiftungsgeschäft unter Lebenden« bedarf gemäß § 81 Abs. 1 Satz1 BGB der Schriftform (sollen jedoch Grundstücke oder GmbH-Anteile der Stiftung übertragen werden, ist zwingend die notarielle Beurkundung erforderlich). Die Vermögensausstattung im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts gilt als Schenkung, unterliegt also denselben Schwächen (z.B. Risiko der Rückforderung binnen zehn Jahren bei späterer Verarmung des Schenkers, Risiko von Pflichtteilsergänzungsansprüchen Dritter, wenn der Stifter vor Ablauf von zehn Jahren verstirbt etc.)


Wird eine Stiftung durch Verfügung von Todes wegen errichtet, kann sie als Erbin, Vermächtnisnehmerin oder Auflagebegünstigte eingesetzt werden. Die Stiftung kann auch dann »erben«, wenn sie erst nach dem Tod des Stifters anerkannt und damit rechtsfähig wird; das Gesetz behandelt sie so, wie wenn die behördlichen Maßnahmen bereits vor dem Tod erfolgt wären. Um eine Stiftung von Todes wegen zu errichten, empfiehlt sich regelmäßig die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der damit betraut ist, die Anerkennung der Stiftung herbeizuführen und ihr das zugewendete Vermögen zu übertragen. Gegebenenfalls kann er auch die Stiftungssatzung bestimmen bzw. eine im Testament enthaltene Stiftungssatzung den Anforderungen der Anerkennungsbehörde gemäß anpassen. Hilfsweise kann auch die Anerkennungsbehörde selbst eine unvollständige Stiftungssatzung ergänzen.


Zur Entstehung der Stiftung ist stets eine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde erforderlich.


Es besteht ein Anspruch auf behördliche Anerkennung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Stiftungsaufsicht überwacht zugleich die laufende Verwaltung; ihr sind auch Änderungen der Organe (des Vorstands) anzuzeigen. Sie erteilt zudem Vertretungsbescheinigungen, mit denen sich die Organmitglieder im Rechtsverkehr, etwa gegenüber dem Grundbuchamt, legitimieren können. Daneben können sie beispielsweise Zweckänderungen unter engen Voraussetzungen verfügen, wenn die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährden würde.



II. Steuerrecht


Von grundlegender Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Stiftungen.


1. Steuerbegünstigte Stiftungen


Steuerbegünstigt sind nach der Abgabenordnung (AO) nur Stiftungen, die die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet, durch gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Eine bloße Gruppennützigkeit (etwa Sozialstiftung für Angehörige eines Unternehmens) genügt also nicht. Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke ist nun in § 52 Abs. 2 AO abschließend zusammengefasst worden. Unschädlich ist es dabei (gem. § 58 Nr. 6 AO), wenn die Stiftung maximal ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, in angemessener Weise den Stifter oder seine nächsten Angehörigen zu unterhalten und deren Andenken zu ehren.


Zur Prüfung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit muss die Satzung in räumlich, sachlich und persönlich konkretisierter Weise belegen, wie die Zwecke erfüllt werden sollen. Die Finanzverwaltung hat hierzu Mustersatzungen veröffentlicht (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO), deren wörtliche Übernahme sich empfiehlt (allerdings passt § 3 nicht, der von »Mitgliedern« spricht, die ja bei der Stiftung nicht vorhanden sind).


Im einzelnen sind die Voraussetzungen vielfältig und streng, so ist beispielweise notwendig, dass freie wirtschaftliche Reserven zeitnah, bis zum Ablauf des folgenden Jahres, für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden müssen, und auch das Ausgabeverhalten der Organisation unterliegt strengen Grenzen, etwa im Hinblick auf das Verbot unverhältnismäßig hoher Vergütungen für Organe oder sonstige Zwecke. Selbst die steuerfreie Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (500 Euro pro Jahr) sowie die pauschalierte Erstattung von Fahrtkosten an Organmitglieder bedürfen mittlerweile einer satzungsmäßigen Erlaubnis, wobei die Finanzverwaltung bis zum 31.12.2010 eine Übergangsfrist zur Anpassung früherer Satzungen gewährt.


Liegen diese strengen Voraussetzungen vor, genießt die Stiftung umfassende Privilegien: Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf solche Stiftungen ist frei von Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer, und auch die Einkünfte der Stiftung selbst unterliegen nicht der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer. (Diese Freistellungen gelten aber nur für den ideellen Bereich der gemeinnützigen Stiftung und den Bereich ihrer Vermögensverwaltung sowie die sogenannten Zweckbetriebe.) Soweit gemeinnützige Stiftungen allerdings einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (»Betrieb gewerblicher Art«, BgA) dessen Erträge wiederum dem gemeinnützigen Zweck dienen sollen, sind dessen Erträge steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung geht von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb regelmäßig aus, wenn gewerbliche Brutto-Einkünfte von über 35.000 Euro pro Jahr erzielt werden.


Die Steuerfreistellung der Stiftung und die Begünstigung des Spenders sind seit 2007 identisch geregelt. Es gilt nun ein einheitlicher Spendenhöchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. (bei Unternehmen) 0,4 Prozent der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, seit 2010 auch für Zuwendungen an gemeinnützige Empfänger im EU-Ausland. Wird der Höchstbetrag überschritten, kann der Rest unbegrenzt vorgetragen werden, allerdings geht nicht genutztes Volumen beim Tod des Stifters/Spenders nicht auf die Erben über.


Zuwendungen in den Kapitalstock von Stiftungen können zudem gemäß § 10b Abs. 1a EStG im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neuen Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von insgesamt 1 Million Euro vom Einkommen abgezogen werden (nach früherem Recht war diese Steuerbegünstigung nur gewährt für Zuwendungen im Jahr der Errichtung der Stiftung und im folgenden Jahr). Bei Ehegatten steht der Höchstbetrag von 1 Million Euro zweifach zur Verfügung. Anstelle der einkommensteuerlichen Förderung kann der Zuwendende auch eine rückwirkende Freistellung von angefallener Erbschaftsteuer wählen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG): Demnach erlischt die Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn ererbte oder geschenkte Vermögensgegenstände binnen 24 Monaten einer gemeinnützigen Körperschaft zugeführt werden.


2. Familienstiftungen


Zuwendungen an eine nicht gemeinnützige Stiftung, etwa eine Familienstiftung, unterliegen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer; die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen dem Stifter und dem entferntesten nach der Stiftungsurkunde berechtigten Verwandten bestehen kann (ist die Begünstigung also auf Ehegatten, Kinder, Stiefkinder oder Abkömmlinge beschränkt, erfolgt Besteuerung nach Steuerklasse I, aber ohne Freibeträge).

Bei Familienstiftungen wird ferner gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre ab dem erstmaligen Vermögenserwerb ein Erbanfall in Gestalt der Vererbung an zwei Kinder fingiert, der sogenannte »Erbersatzsteuer« zu Lasten der Stiftung auslöst. Wird die Stiftung aufgelöst, gilt der Erwerb ihrer Vermögensgegenstände wiederum als schenkungsteuerpflichtige Schenkung unter Lebenden; in bezug auf die Steuerklasse wird aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz2 ErbStG der Stifter selbst, nicht die juristische Person als Schenker fingiert.

Die laufenden Erträge der Stiftung selbst sind körperschaftsteuerpflichtig und – falls die Stiftung nicht nur reine Vermögensverwaltung betreibt – gewerbesteuerpflichtig (anders als bei einer GmbH fällt Gewerbesteuer also nicht bereits aufgrund der Rechtsform an).

Sollten Sie weitere Informationen wünschen, stehen Ihnen meine Mitarbeiter und ich gern hierfür zur Verfügung. Im Internet finden Sie zusätzliches Material etwa auf den Websites www.stiftungsagentur.de sowie www.stifterverband.de.


Ich bedanke mich für das in meine Kanzlei gesetzte Vertrauen und stehe Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.





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