BGH Beschluss vom 16.01.2019
Der BGH hatte hier über die Erteilung eines Erbscheines zu entscheiden. Streitig war zwischen den potentiellen Erben, ob eine Erbausschlagung fristgerecht vorgenommen wurde. Grundsätzlich beträgt die Frist für die Erbausschlagung 6 Wochen ( § 1944 I BGB ) . Hält sich jedoch der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, dann beträgt die Frist 6 Monate ( § 1944 III BGB ). In diesem Fall hielt sich ein Elternteil eines minderjährigen Erben am Tage des Fristbeginns für einige Stunden im Ausland auf, kehrte aber noch am gleichen Tag zurück. Der BGH entschied, dass ein solcher Aufenthalt für wenige Stunden nicht dazu führt, dass sich die Frist auf 6 Monate verlängert.
AZ IV ZB 20+21/18
OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.12.2018
2 Schwestern hatten die Erbschaft ausgeschlagen, weil Sie vermuteten, dass die Schulden das Vermögen des Erblassers übersteigen. Später stellte sich heraus, dass das Erbe doch werthaltig war. Beruht die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, auf der Vermutung, der Nachlass sei überschuldet, so kann der Ausschlagende dies nicht rückgängig machen, wenn er seinen Irrtum später bemerkt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 19.12.2018 entschieden hat.
AZ I-3 WX 140/18