Die Adoption kann ein Gestaltungsmittel sein, um die Pflichtteilsansprüche von Familienangehörigen zu verringern und Erbschaftsteuerfreibeträge zu nutzen. Die Annahme eines Volljährigen ist nach § 1767 BGB zulässig, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Bei der Annahme eines Volljährigen wird unterschieden zwischen der Annahme mit starken Wirkungen ( die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten erlöschen ) und mit schwachen Wirkungen ( die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleiben bestehen ).
Bei der Annahme eines Minderjährigen müssen dessen leibliche Eltern grundsätzlich zustimmen. Ausnahmsweise kann diese Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet werden würde.
Die Annahme muss nach § 1750 BGB vom Notar beurkundet werden. Vor der Beurkundung einer Stiefkindadoption eines Minderjährigen beim Notar ist nach § 9a Adoptionsvermittlungsgesetz eine Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle durchzuführen. In Hannover wird dieses durch das Jugendamt durchgeführt ( siehe diesen Link ). Die Bescheinigung darüber muss dem Notar vor der Beurkundung vorgelegt werden. Nach der Beurkundung prüft das Familiengericht, ob die Annahme genehmigt wird. Für eine Beratung zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Adoption erhalten Sie auch unter folgendem Link.
Eine Broschüre zum Download mit Informationen zur Adoption bei Stiefkindern finden Sie hier.
Nachfolgend sind einige Urteile zu diesem Thema aufgeführt.
AG Büdingen, Beschl. v. 10.6.2020
Zum Namensrecht bei Adoption eines verheirateten Volljährigen
1. Zum Namensrecht bei einer Adoption eines verheirateten Volljährigen durch denjenigen, der mit der Mutter des Anzunehmenden in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB lebt. Über den am 31. März 2020 in Kraft getretenen § 1766a BGB gilt in diesen Fällen auch § 1757 Abs. 2 BGB.
2. Führt der Anzunehmende in seiner Ehe keinen Ehenamen und ist für die nach § 1757 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene Änderung des Geburtsnamens die Zustimmung des Ehegatten des Anzunehmenden nach § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB somit nicht erforderlich, können die Mutter des Anzunehmenden, der Anzunehmende und der Annehmende nach den §§ 1766a Abs. 1, 1757 Abs. 2 BGB den Geburtsnamen des Anzunehmenden abweichend von § 1757 Abs. 1 BGB bestimmen.
3. Soweit Zweifel bestehen, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei
Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 13. Mai 2020, AZ: XII ZB 427/19 ) muss die Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des BGH nicht abgewartet werden, wenn der Geburtsname des Anzunehmenden über § 1757 Abs. 2 BGB abweichend von § 1757 Abs. 1 BGB bestimmt werden kann.
AZ 50 F 652/19
OLG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.08.2019
In diesem Fall hatte ein Unternehmer den langjährigen Geschäftsführer adoptiert. Das Amtsgericht hatte die Adoption abgelehnt, weil diese sittlich nicht gerechtfertigt sei. Das OLG hob die Entscheidung auf und genehmigte die Adoption. Zur Begründung führte es aus, dass das familienbezogene Motiv der entscheidende Anlass sein muss. Jedenfalls im Zusammenhang mit weiteren persönlichen Gründen ist die Adoption eines Anzunehmenden, der sich seit 12 Jahren als Geschäftsführer des Unternehmens uneingeschränkt bewährt hat und dem Annehmenden vielfach persönlich eng verbunden ist, auch unter dem Aspekt, dass der Annehmende den Wunsch verfolgt, einen Erben zur Fortführung seines Lebenswerkes zu haben, sittlich gerechtfertigt. Unter diesen Voraussetzungen sei es unschädlich, dass der Annehmende und der Anzunehmende mit der Annahme möglicherweise Nebenzwecke wie etwa eine Steuerersparnis oder eine Verringerung des Pflichtteils des leiblichen Kindes des Annehmenden erreichen wollten.
AZ 8 UF 102/19