OLG Frankfurt Beschluss vom 5.2.2019
Der Verstorbene hatte ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in dem er u.a. die Enkel als Erben unter der Bedingung eingesetzt hatte, dass diese ihn regelmäßig besuchen. Tatsächlich erfolgten derartige Besuche aber nicht. Die Erben stritten daher bei der Erteilung des Erbscheines darum, ob die Enkel dennoch Miterben wurden. Das OLG Frankfurt bejahte die Erbschaft der Enkel, weil die vom Erblasser gesetzte Bedingung sittenwidrig und davon auszugehen sei, dass der Opa die Enkel auch ohne diese regelmäßigen Besuche als Erben einsetzen wollte ( AZ 20 W 98/18 ).
BGH Beschluss vom 16.01.2019
Der BGH hatte hier über die Erteilung eines Erbscheines zu entscheiden. Streitig war zwischen den potentiellen Erben, ob eine Erbausschlagung fristgerecht vorgenommen wurde. Grundsätzlich beträgt die Frist für die Erbausschlagung 6 Wochen ( § 1944 I BGB ) . Hält sich jedoch der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, dann beträgt die Frist 6 Monate ( § 1944 III BGB ). In diesem Fall hielt sich ein Elternteil eines minderjährigen Erben am Tage des Fristbeginns für einige Stunden im Ausland auf, kehrte aber noch am gleichen Tag zurück. Der BGH entschied, dass ein solcher Aufenthalt für wenige Stunden nicht dazu führt, dass sich die Frist auf 6 Monate verlängert ( AZ IV ZB 20+21/18 ).
BFH Urteil vom 15.01.2019
In diesem Fall ging es um den Spendenabzug im Rahmen einer Einkommensteuererklärung. Ein Ehemann schenkte der Ehefrau 400.000 €. Die Ehefrau schenkte davon wiederum 130.000 € an 2 gemeinnützige Vereine und machte im Rahmen der Einkommensteuerklärung diese Beträge als Spende geltend. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht (FG) an.
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG muss aufklären, ob der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG ( AZ X R 6/17 ).
BFH Urteil vom 15.01.2019
Die Klägerin erwarb mit Bauträgervertrag vom 28. Dezember 2005 für 1.140.000 EUR Miteigentumsanteile an vier noch fertigzustellenden Doppelhaushälften in A. Da sie nach dem Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, setzte das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 28. Februar 2006 Grunderwerbsteuer in Höhe von 39.900 EUR gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig und die Klägerin zahlte die festgesetzte Grunderwerbsteuer. Im März 2012 eröffnete das Amtsgericht über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Mit Schreiben vom 1. März 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der Verkäuferin die Nichterfüllung des Bauträgervertrags vom 28. Dezember 2005 gemäß § 103 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Mit Schreiben vom 2. April 2013 bat die Klägerin das FA um Erstattung der Grunderwerbsteuer.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 hob das FA den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Februar 2006 "wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2" des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf und erklärte die Aufrechnung mit Steuerschulden der Klägerin wegen Lohnsteuer für die Monate Dezember 2009 bis April 2010. Den Einspruch der Klägerin vom 18. März 2015 wertete das FA als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids und stellte mit Bescheid vom 13. April 2015 fest, dass das Guthaben aus der Grunderwerbsteuer durch Aufrechnung erloschen sei.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, da das FA das von ihm verrechnete Grunderwerbsteuerguthaben erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Der BFH hat diese Entscheidung des FG bestätigt ( AZ VII R 23/17 ).
BGH Urteil vom 31.10.2018
Die Enkelin des am 19.12.2011 verstorbenen Großvaters hatte die testamentarischen Erben im Jahr 2014 zunächst auf Aushändigung eines von den Erben unterschriebenen Nachlassverzeichnisses verklagt. Im Jahr 2016 änderte sie den Klageantrag dahingehend ab, dass nunmehr die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfolgen sollte. Die Erben beriefen sich auf die Einrede der Verjährung. Der BGH lehnte die Verjährung ab, weil schon der ursprüngliche Klageantrag dazu geführt habe, dass auch der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gehemmt wurde ( AZ IV ZR 313/17 ).
BGH Urteil vom 14.09.2018
Der BGH hatte hier zu klären, ob nachträgliche Änderungen eines notariellen Grundstückskaufvertrages einer erneuten Beurkundung bedürfen. Der BGH stellte fest, dass dann, wenn die in dem Kaufvertrag enthaltene Auflassung bereits bindend geworden ist, nachträgliche Änderungen auch formfrei vereinbart werden können. Eine solche Bindung tritt nach § 873 II BGB ein, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. ( AZ V ZR 213/17 )