Aktuelles

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OLG Frankfurt Beschluss vom 5.2.2019

Der Verstorbene hatte ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in dem er u.a. die Enkel als Erben unter der Bedingung eingesetzt hatte, dass diese ihn regelmäßig besuchen. Tatsächlich erfolgten derartige Besuche aber nicht. Die Erben stritten daher bei der Erteilung des Erbscheines darum, ob die Enkel dennoch Miterben wurden. Das OLG Frankfurt bejahte die Erbschaft der Enkel, weil die vom Erblasser gesetzte Bedingung sittenwidrig und davon auszugehen sei, dass der Opa die Enkel auch ohne diese regelmäßigen Besuche als Erben einsetzen wollte ( AZ 20 W 98/18 ).



BGH Beschluss vom 16.01.2019

Der BGH hatte hier über die Erteilung eines Erbscheines zu entscheiden. Streitig war zwischen den potentiellen Erben, ob eine Erbausschlagung fristgerecht vorgenommen wurde. Grundsätzlich beträgt die Frist für die Erbausschlagung 6 Wochen ( § 1944 I BGB ) . Hält sich jedoch der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, dann beträgt die Frist 6 Monate ( § 1944 III BGB ). In diesem Fall hielt sich ein Elternteil eines minderjährigen Erben am Tage des Fristbeginns für einige Stunden im Ausland auf, kehrte aber noch am gleichen Tag zurück. Der BGH entschied, dass ein solcher Aufenthalt für wenige Stunden nicht dazu führt, dass sich die Frist auf 6 Monate verlängert ( AZ IV ZB 20+21/18 ).


BFH Urteil vom 15.01.2019

In diesem Fall ging es um den Spendenabzug im Rahmen einer Einkommensteuererklärung. Ein Ehemann schenkte der Ehefrau 400.000 €. Die Ehefrau schenkte davon wiederum 130.000 € an 2 gemeinnützige Vereine und machte im Rahmen der Einkommensteuerklärung diese Beträge als Spende geltend. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht (FG) an.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG muss aufklären, ob der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG ( AZ X R 6/17 ).
BFH Urteil vom 15.01.2019

Die Klägerin erwarb mit Bauträgervertrag vom 28. Dezember 2005 für 1.140.000 EUR Miteigentumsanteile an vier noch fertigzustellenden Doppelhaushälften in A. Da sie nach dem Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, setzte das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 28. Februar 2006 Grunderwerbsteuer in Höhe von 39.900 EUR gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig und die Klägerin zahlte die festgesetzte Grunderwerbsteuer. Im März 2012 eröffnete das Amtsgericht über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Mit Schreiben vom 1. März 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der Verkäuferin die Nichterfüllung des Bauträgervertrags vom 28. Dezember 2005 gemäß § 103 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO). Mit Schreiben vom 2. April 2013 bat die Klägerin das FA um Erstattung der Grunderwerbsteuer.
   
Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 hob das FA den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Februar 2006 "wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2" des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf und erklärte die Aufrechnung mit Steuerschulden der Klägerin wegen Lohnsteuer für die Monate Dezember 2009 bis April 2010. Den Einspruch der Klägerin vom 18. März 2015 wertete das FA als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids und stellte mit Bescheid vom 13. April 2015 fest, dass das Guthaben aus der Grunderwerbsteuer durch Aufrechnung erloschen sei.
   
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, da das FA das von ihm verrechnete Grunderwerbsteuerguthaben erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Der BFH hat diese Entscheidung des FG bestätigt ( AZ VII R 23/17 ).


BGH Urteil vom 31.10.2018

Die Enkelin des am 19.12.2011 verstorbenen Großvaters hatte die testamentarischen Erben im Jahr 2014 zunächst auf Aushändigung eines von den Erben unterschriebenen Nachlassverzeichnisses verklagt. Im Jahr 2016 änderte sie den Klageantrag dahingehend ab, dass nunmehr die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erfolgen sollte. Die Erben beriefen sich auf die Einrede der Verjährung. Der BGH lehnte die Verjährung ab, weil schon der ursprüngliche Klageantrag dazu geführt habe, dass auch der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gehemmt wurde ( AZ IV ZR 313/17 ).



BGH Urteil vom 14.09.2018

Der BGH hatte hier zu klären, ob nachträgliche Änderungen eines notariellen Grundstückskaufvertrages einer erneuten Beurkundung bedürfen. Der BGH stellte fest, dass dann, wenn die in dem Kaufvertrag enthaltene Auflassung bereits bindend geworden ist, nachträgliche Änderungen auch formfrei vereinbart werden können. Eine solche Bindung tritt nach § 873 II BGB ein, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. ( AZ V ZR 213/17 )
BGH Urteil vom 13.09.2018

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob ein Zahnarzt Honorar für Implantate bekommt, die fehlerhaft eingesetzt wurden. Der Zahnarzt setzte bei der Beklagten acht Implantate ein. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate. Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. Liegt ein Behandlungsfehler vor, können sich allerdings Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB ergeben. 

Soweit die Klägerin ein zahnärztliches Honorar für das Setzen von acht Implantaten begehrt, besteht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, da der Streithelfer durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Beklagte zur Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst hat und die erbrachten implantologischen Leistungen infolge der Kündigung für sie nutzlos sind. ( AZ III ZR 294/16 ).


BFH Urteil vom 17.04.2018

Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 € monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 € geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 € für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.  ( AZ IX R 9/17 ).
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