BGH Urteil vom 19.03.2021
In diesem Fall ging es um die Frage, ob beim Verkauf einer Immobilie eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn diese in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler aufgenommen ist und der Verkäufer dieses nicht offenbart. Den Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Im Ergebnis bejaht der BGH Ansprüche des Käufers, wenn der Verkäufer diesen Sachmangel arglistig verschweigt, weil es sich um einen offenbarungspflichtigen Umstand handele. Der Käufer kann daher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Kaufpreisminderung geltend machen.
AZ V ZR 158/19
OLG München Urteil vom 09.10.2019
Im Exposé der verkauften Wohnung wurde der Anschaffungspreis der mitverkauften Küche mit 25 TEUR angegeben. Tatstächlich betrug dieser lediglich 12 TEUR. Als Ablösebetrag für die Küche wurde im Kaufvertrag 15 TEUR angegeben. Als der Käufer den niedrigeren Anschaffungspreis erfährt, macht er mit Blick darauf, dass im Kaufvertrag 60 % des angeblichen Anschaffungspreises als Kaufpreis für die Küche angesetzt wurde, 60 % des den tatsächlichen Anschaffungspreis übersteigenden Betrags als Schaden, mithin 60 % von 12.800 €, also 7.680 € geltend. Das OLG München gibt der Klage statt.
AZ 20 U 556/19