Einen Link zur Berechnung der Schenkungsteuer bei Privatvermögen finden Sie hier.
Nachfolgend finden Sie aktuelle Urteile zur Schenkungsteuer.
FG Münster Urteil vom 11.03.2021
Die aus der Übertragung eines Grundstücks unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrechts resultierende Schenkungsteuer ist für zehn Jahre zu stunden, wenn die Beschenkte keine Möglichkeit hat, die Steuer aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
AZ 3 K 3054/19
BFH Beschluss vom 27.07.2020
Im Rahmen der Schenkungsteuer steht Urenkeln jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Im Streitfall machten die Kläger den Freibetrag in Höhe von 400 TEUR pro Kind geltend, obwohl die Übertragung auf Urenkel erfolgte. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht, so dass es bei dem Freibetrag von 100 TEUR pro Urenkel blieb.
AZ II B 39/20
BFH Urteil vom 06.05.2020
In diesem Fall hatte der Schenker sich den Nießbrauch an dem geschenkten GbR-Anteil vorbehalten, obwohl darauf bereits ein Nießbrauch für eine andere Person ruhte, so dass der zweite Nießbrauch nachrangig war. Das Finanzamt und auch das danach angerufene Finanzgericht hatte daher unter Berufung auf § 6 BewG den zweiten Nießbrauch bei der Schenkung nicht steuermindernd berücksichtigt. Der BFH hob das Urteil des FG auf.
Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten danach grundsätzlich auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind die Nutzungsrechte in der Weise zu berücksichtigen, dass der vorrangige und der nachrangige Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal, aber mit dem höheren Vervielfältiger (§ 14 BewG) abgezogen werden. Die Mehrheit von Nutzungsberechtigten bedeutet keine zusätzliche Last, sondern allenfalls eine Verlängerung der Belastungsdauer.
AZ II R 11/19
FG Hamburg Urteil vom 12.06.2018
Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 Euro. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Das Finanzamt forderte den Kläger daraufhin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 Euro, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.
Dem ist das FG Hamburg nicht gefolgt. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können. Vielmehr sei die Zuwendung daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.09.2020 dieses Urteil bestätigt (AZ II R 24/18 ).
AZ 3 K 77/17
BFH Urteil vom 28.03.2012
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar ihrem Sohn am 31.12.1998 ein Grundstück geschenkt. In dem notariellen Schenkungsvertrag wurde gleichzeitig auch die dingliche Einigung zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück aufgenommen. Exakt zehn Jahre später, am 31.12.2008 übertrug der Vater seinem Sohn unentgeltlich ein weiteres Grundstück mit einem Wert von Euro 194.000. Das Finanzamt setzte für die Übertragung vom 31.12.2008 Schenkungsteuer fest. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass die Schenkung vom 31.12.2008 innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nach § 14 Abs. 1 ErbStG liegen würde, mithin für diesen Vorgang kein neuer Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden kann.
Der BFH hatte in dem Verfahren nun zu klären, wie die 10-Jahres-Frist des § 14 Abs. 1 ErbStG ermittelt wird. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG wird der Wert von Schenkungen, die „innerhalb von zehn Jahren“ gegenüber dem Beschenkten vorgenommen werden, zur Bemessung der Schenkungsteuer zusammengerechnet. § 16 ErbStG gewähren dem steuerpflichtigen Bürger großzügige Freibeträge für den Fall einer Schenkung bzw. einer Erbschaft. So beträgt der Steuerfreibetrag für Eheleute z.B. 500.000 Euro, für Kinder 400.000. Bis zu diesen Beträgen sind Schenkungen also steuerfrei.
In dem zu entscheidenden Fall waren die maßgeblichen Schenkungen am 31.12.1998 und am 31.12.2008 vorgenommen worden. Der BFH stellte hierzu fest, dass der 10-Jahres-Zeitraum des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG „ausgehend vom letzten Erwerb rückwärts zu berechnen“ ist. Auf diese Berechnung seien, so der BFH, die §§ 187 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden. Die Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG umfasst dabei auch den Tag der Entstehung des letzten Erwerbes. Im zu entscheidenden Fall begann die Frist demnach am 31.12.2008 um 24:00 und endete folgerichtig am 01.01.1999 um 0:00.
Damit lag aber die Schenkung vom 31.12.1998 außerhalb des kritischen 10-Jahres-Zeitraumes und konnte sich im Rahmen der Besteuerung nicht mehr auswirken.
AZ II R43/11