Neues Insolvenzrecht ab 01.10.2020
Ab dem 01.10.2020 hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen in der Insolvenzordnung beschlossen.
Die Pflicht zur Beantragung der Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit von Kapitalgesellschaften war bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ab dem 01.10.2020 gilt wieder die alte Regelung, wonach bei Zahlungsunfähigkeit der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag stellen muss. Nach § 17 II InsO ist zahlungsunfähig, wer seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Wer diese Frist nicht beachtet begeht eine strafbare Insolvenzverschleppung und riskiert die persönliche Haftung nach § 64 GmbHG für alle Zahlungen, die die GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch leistet.
Für Einzelunternehmer und Privatpersonen wurden weitere Verbesserungen beschlossen. Während bisher die Wohlverhaltensperiode grundsätzlich 6 Jahre dauerte und nur bei Tragung der Kosten für die Insolvenz auf 5 Jahre, bzw. bei Zahlung von 35 % der Forderungen auf 3 Jahre verkürzt werden konnte, gilt die Frist von 3 Jahren künftig ohne weitere Voraussetzungen. Damit kann der Start in ein neues schuldenfreies Leben künftig deutlich schneller erreicht werden, so dass alle Personen, die überschuldet sind, die neuen Regelungen nutzen sollten.
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Hannover berate ich Sie gerne zu Ihren Fragen im Insolvenzrecht und unterstütze Sie bei der Stellung von Insolvenzanträgen.
BGH Urteil vom 25.03.2021
Der Schuldner war Eigentümer einer Immobilie. Mit notarieller Urkunde vom 13.11.2012 unterbreitete er seinen Eltern ein Kaufvertragsangebot. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs wurde am 20.11.2012 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 18.12.2015 nahmen die Eltern das Angebot an. Am 28.04.2015 wurden im Grundbuch Zwangshypotheken eingetragen. Am 21.10.2015 wurde das Eigentum auf die Eltern umgeschrieben. Die Eltern verklagten dann den Gläubiger auf Löschung der Zwangshypotheken. Dieser verteidigte sich im Jahr 2018 damit, dass die Vormerkung nach § 4 AnfG als unenteltliche Leistung anfechtbar sei. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. Eine Anfechtung nach § 4 AnfG sei nicht mehr möglich, weil die 4jährige Frist bereits mit Eintragung der Vormerkung am 20.11.2012 begonnen habe. Möglich sei nur noch eine Anfechtung nach § 3 I wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung, weil dort die Frist 10 Jahre betrage. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Berufungsgericht erneut prüfen.
AZ IX ZR 70/20
BGH Urteil vom 18.11.2020
Ein Geschäftsführer hatte in diesem Fall seine D&O Versicherung verklagt, weil er vom Insolvenzverwalter auf Zahlungen in Anspruch genommen wurde, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hatte.
Der BGH verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Diese hatte sich darauf berufen, dass es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedinungen handele.
Von einer solchen Person, so der BGH, die zwar geschäftserfahren, aber juristisch oder versicherungsrechtlich nicht vorgebildet sei, sei der Unterschied eines üblichen Haftpflichtanspruches gegenüber Ansprüchen auf Grundlage des § 64 GmbHG nicht ersichtlich. Der durchschnittliche Versicherte wähne sich aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber der Gesellschaft geschützt. Deshalb sei der in Rede stehende Erstattungsanspruch von der Versicherung erfasst. Außerdem stellte der BGH klar, dass eine D&O-Versicherung nicht vornehmlich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers – also des Unternehmens – schütze, sondern die Interessen des versicherten Managers.
AZ IV ZR 217/19