Insolvenzrecht

Insolvenzrecht


Neues Insolvenzrecht ab 01.10.2020


Ab dem 01.10.2020 hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen in der Insolvenzordnung beschlossen.


Die Pflicht zur Beantragung der Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit von Kapitalgesellschaften war bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ab dem 01.10.2020 gilt wieder die alte Regelung, wonach bei Zahlungsunfähigkeit der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag stellen muss. Nach § 17 II InsO ist zahlungsunfähig, wer seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Wer diese Frist nicht beachtet begeht eine strafbare Insolvenzverschleppung und riskiert die persönliche Haftung nach § 64 GmbHG für alle Zahlungen, die die GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch leistet.


Für Einzelunternehmer und Privatpersonen wurden weitere Verbesserungen beschlossen. Während bisher die Wohlverhaltensperiode grundsätzlich 6 Jahre dauerte und nur bei Tragung der Kosten für die Insolvenz auf 5 Jahre, bzw. bei Zahlung von 35 % der Forderungen auf 3 Jahre verkürzt werden konnte, gilt die Frist von 3 Jahren künftig ohne weitere Voraussetzungen. Damit kann der Start in ein neues schuldenfreies Leben künftig deutlich schneller erreicht werden, so dass alle Personen, die überschuldet sind, die neuen Regelungen nutzen sollten.


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BGH Urteil vom 25.03.2021


Der Schuldner war Eigentümer einer Immobilie. Mit notarieller Urkunde vom 13.11.2012 unterbreitete er seinen Eltern ein Kaufvertragsangebot. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs wurde am 20.11.2012 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 18.12.2015 nahmen die Eltern das Angebot an. Am 28.04.2015 wurden im Grundbuch Zwangshypotheken eingetragen. Am 21.10.2015 wurde das Eigentum auf die Eltern umgeschrieben. Die Eltern verklagten dann den Gläubiger auf Löschung der Zwangshypotheken. Dieser verteidigte sich im Jahr 2018 damit, dass die Vormerkung nach § 4 AnfG als unenteltliche Leistung anfechtbar sei. Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. Eine Anfechtung nach § 4 AnfG sei nicht mehr möglich, weil die 4jährige Frist bereits mit Eintragung der Vormerkung am 20.11.2012 begonnen habe. Möglich sei nur noch eine Anfechtung nach § 3 I wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung, weil dort die Frist 10 Jahre betrage. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Berufungsgericht erneut prüfen.



AZ IX ZR 70/20



BGH Urteil vom 18.11.2020


Ein Geschäftsführer hatte in diesem Fall seine D&O Versicherung verklagt, weil er vom Insolvenzverwalter auf Zahlungen in Anspruch genommen wurde, die er nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet hatte.


Der BGH verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Diese hatte sich darauf berufen, dass es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedinungen handele.


Von einer solchen Person, so der BGH, die zwar geschäftserfahren, aber juristisch oder versicherungsrechtlich nicht vorgebildet sei, sei der Unterschied eines üblichen Haftpflichtanspruches gegenüber Ansprüchen auf Grundlage des § 64 GmbHG nicht ersichtlich. Der durchschnittliche Versicherte wähne sich aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber der Gesellschaft geschützt. Deshalb sei der in Rede stehende Erstattungsanspruch von der Versicherung erfasst. Außerdem stellte der BGH klar, dass eine D&O-Versicherung nicht vornehmlich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers – also des Unternehmens – schütze, sondern die Interessen des versicherten Managers.


AZ IV ZR 217/19



Beschluss des BGH vom 19.02.2019

Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht. Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläubiger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfechtung und Rückgewähr des Erlangten ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20), ist damit der Fall gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und die Masse groß genug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen. Damit nicht vergleichbar ist der hier gegebene Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten und den (einzigen) Insolvenzgläubiger zu befriedigen, und der Anfechtungsgegner ausschließlich die Forderung des Insolvenzgläubigers begleicht. Eine solche Zahlung kann nicht anders behandelt werden, als wenn der Anfechtungsgegner an die Masse geleistet hätte und es wegen der vorrangigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Befriedigung des Insolvenzgläubigers gekommen wäre ( AZ IX ZB 25/17).


BGH Urteil vom 15.11.2018

Die Beklagte gewährte der Schuldnerin am 1. Februar 2010 ein bis zum 31. Dezember 2011 befristetes Darlehen über 36.000 €. Die Schuldnerin zahlte der Beklagten am 20. September 2011 einen Teilbetrag von 20.000 € zurück. Die vom Insolvenzverwalter unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhobene Klage auf Rückgewähr des Betrags von 20.000 € nebst Zinsen ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der BGH hat diese Verurteilung bestätigt, weil es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handelte, das mit einem Gesellschafter der Schuldnerin - horizontal - verbunden war, d.h. ein Gesellschafter der Schuldnerin war auch Gesellschafter des Darlehensgebers ( AZ IX ZR 39/18 ).

Urteil des BGH vom 18.01.2018

Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung  nach  anwaltlicher  Mahnung  und  Androhung  gerichtlicher  Maßnahmen  bis zum  Erlass  eines  Vollstreckungsbescheids  und  bietet  er  erst  nach  dessen  Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem  laufenden  Geschäftsbetrieb  an,  hat  der  Gläubiger  die  Zahlungseinstellung  des Schuldners erkannt. Der Insolvenzverwalter kann daher die geleisteten Zahlungen anfechten und damit die Herausgabe zur Insolvenzmasse verlangen ( AZ IX ZR 144/16).
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