Erbschein

Erbschein

Wenn die Erben nachweisen müssen, dass Sie Erbe geworden sind, gibt es dafür 2 Möglichkeiten, nämlich den Erbschein oder ein Testament. Gehören zum Nachlass auch Immobilien oder Anteile an einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, dann müssen die Erben gegenüber dem Grundbuchamt bzw. dem Handelsregister nachweisen, dass sie Erben geworden sind. Grundbuchamt und Handelsregister akzeptieren nur einen Erbschein oder ein notarielles Testament. Gibt es kein notarielles Testament, dann muss zwingend ein Erbschein beantragt werden. Dieser Antrag kann bei jedem Notar gestellt werden. Die Kosten richten sich gemäß § 40 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses am Todestag, wobei die Verbindlichkeiten abgezogen werden.


Um den Erben die Kosten und den Zeitaufwand für einen Erbschein zu ersparen, empfiehlt es sich, noch zu Lebzeiten ein notarielles Testament zu errichten. Damit kann die Erbfolge auch ohne Erbschein nachgewiesen werden, das Grundbuchamt wird dann das Eigentum auch ohne Erbschein auf die Erben umschreiben. Diese Grundbuchberichtigung kostet, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod beantragt wird, keine Grundbuchgebühren. Die Kosten für das notarielle Testament richten sich gemäß § 102 GNotKG nach dem Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes, abzüglich der Schulden, wobei die Schulden maximal bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden.


Da das Vermögen in der Regel im Laufe des Lebens ansteigt und für einen Erbscheinsantrag die doppelten Gebühren berechnet werden, ist ein notarielles Testament günstiger als ein Erbschein. Zudem erspart es den bürokratischen Aufwand eines Erbscheinsverfahrens, der gerade nach dem Tod eines Angehörigen viele zusätzlich belastet. Außerdem kann der Erblasser über das Testament selber bestimmen, was mit seinem Nachlass geschieht und es kommt nicht zu möglicherweise ungewollten Wirkungen der gesetzlichen Erbfolge und einer streitanfälligen Erbengemeinschaft.


Für eine Beratung, welche Möglichkeiten bei der Errichtung eines Testamentes bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Welche Informationen ich benötige, um für Sie einen Erbscheinsantrag stellen zu können, entnehmen Sie bitte der nachfolgend zum Download bereitgestellten PDF-Datei :


Erbscheinsantrag


Im unteren Teil dieser Seite finden Sie einige Urteile zum Thema Erbschein.



BGH Urteil vom 07.10.2020


Ein Miterbe der Erbengemeinschaft hatte hier einen Erbschein beantragt und wollte die dafür von ihm verauslagten Kosten von den anderen Miterben anteilsmäßig erstattet bekommen. Der BGH wies die Klage ab. Für den auch gegen den Willen der Mehrheit einer Erbengemeinschaft gestellten Erbscheinsantrag kommt ein anteiliger Ausgleichsanspruch nach § 684 Satz 1 BGB aus dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen nur in Betracht, wenn ein Erbschein mit nachfolgender Grundbuchberichtigung  zugunsten der Erbengemeinschaft zu diesem Zeitpunkt zwingend erforderlich war. Die Erforderlichkeit scheidet aus, solange es gemäß § 82 Satz 2 GBO berechtigte Gründe gibt von der Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens nach § 82 GBO noch abzusehen.


Der BGH entschied außerdem, dass die Kosten für den Erbschein auch keine Nachlasserbenschulden sind, für die der gesamte Nachlass haftet. Vielmehr handele es sich hierbei ausschließlich um Eigenverbindlichkeiten des Erben, da die Erbscheinserteilung nur im subjektiven Interesse der Person erfolge, die sich für erbberechtigt hält und zu deren Gunsten die beantragte Erbscheinserteilung bewilligt wurde.


AZ IV ZR 69/20



BGH Beschluss vom 17.09.2020


In diesem Fall hatte das Nachlassgericht einen zunächst erteilten Erbschein wieder eingezogen. Die dort genannten Erben hatten unter Vorlage einer beglaubigten Kopie dieses Erbscheines die Grundbuchberichtigung beantragt. Das Grundbuchamt lehnte die Grundbuchberichtigung ab und verlangte einen neuen Erbschein. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.


AZ V ZB 8/20


OLG Frankfurt Beschluss vom 5.2.2019

In dieser Entscheidung ging es um die Erteilung eines Erbscheins. Der Verstorbene hatte ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in dem er u.a. die Enkel als Erben unter der Bedingung eingesetzt hatte, dass diese ihn regelmäßig besuchen. Tatsächlich erfolgten derartige Besuche aber nicht. Die Erben stritten daher bei der Erteilung des Erbscheines darum, ob die Enkel dennoch Miterben wurden. Das OLG Frankfurt bejahte die Erbschaft der Enkel, weil die vom Erblasser gesetzte Bedingung sittenwidrig und davon auszugehen sei, dass der Opa die Enkel auch ohne diese regelmäßigen Besuche als Erben einsetzen wollte ( AZ 20 W 98/18 ).



BGH Beschluss vom 16.01.2019

Der BGH hatte hier über die Erteilung eines Erbscheines zu entscheiden. Streitig war zwischen den potentiellen Erben, ob eine Erbausschlagung fristgerecht vorgenommen wurde. Grundsätzlich beträgt die Frist für die Erbausschlagung 6 Wochen ( § 1944 I BGB ) . Hält sich jedoch der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, dann beträgt die Frist 6 Monate ( § 1944 III BGB ). In diesem Fall hielt sich ein Elternteil eines minderjährigen Erben am Tage des Fristbeginns für einige Stunden im Ausland auf, kehrte aber noch am gleichen Tag zurück. Der BGH entschied, dass ein solcher Aufenthalt für wenige Stunden nicht dazu führt, dass sich die Frist auf 6 Monate verlängert ( AZ IV ZB 20+21/18 ).


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