Steuerspartipps

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Steuerspartipps

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht, in denen die Gerichte zugunsten des Steuerpflichtigen geurteilt haben. Häufig ist es so, dass der Gesetzgeber nach solchen Urteilen die Gesetze ändert, um das Schlupfloch zu schließen. Es kann sich daher empfehlen, möglichst schnell die notwendigen Schritte zu ergreifen, um von der günstigen Rechtsprechung zu profitieren.





FG Niedersachsen Urteil vom 29.05.2024    3 K 36/24

Die (teilentgeltliche) Übertragung der Immobilie vom Kläger auf seine Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist nicht als "privates Veräußerungsgeschäft" gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Die Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 40.655 € in den angefochtenen Bescheiden verletzt den Kläger in seinen Rechten.


Der Kläger hatte an seine Tochter gegen Übernahme der darauf ruhenden Verbindlichkeiten eine Immobilie übertragen. Das Finanzamt setzte dafür Einkommensteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn fest. Das FG Niedersachsen hob diesen Bescheid auf. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.



BFH Urteil vom 15.05.2024    II R 12/21

Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).


Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt.


Die Eltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur Hälfte. Zum Nachlass der Mutter gehörten unter anderem Grundstücke, zum Nachlass des Erblassers gehörten Grundstücke, eine 20%ige Kommanditbeteiligung an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG (KG) sowie eine 20%ige Beteiligung an der Komplementärgesellschaft der KG (GmbH). Die übrigen Beteiligungen von 80 % an der KG und der GmbH hielt im Zeitpunkt des Erbfalls der Kläger.


Im Jahr 2018 übertrug ein Miterbe an den anderen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung begünstigtes Betriebsvermögen und erhielt im Gegenzug nicht begünstigtes Vermögen. Der BFH gewährte dem Miterben, der das begünstigte Vermögen erwarb die gesetzlichen Freibeträge und hob daher den Steuerbescheid vom Finanzamt auf.




BFH Urteil vom 26.09.2023    IX R 13/22

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22 entschieden hat.


Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt).


Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.





FG Münster Urteil vom 24.11.2022


Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob bei der Übertragung eines halben ideellen Miteigentumsanteils an einer Immobilie im Weg der vorweggenommenen Erbfolge als steuerliche Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der halbe Wert der gesamten Immobilie oder noch ein weiterer Abschlag von 20 % vorzunehmen sei.


Der Kläger hatte über ein Gutachten durch den zuständigen Gutachterausschuss nachgewiesen, dass eine Haushälfte nicht mit 50 % des Wertes der gesamten Immobilie bewertet werden kann. Aufgrund bestehender Erfahrungen aus Zwangsversteigerungen sah der Ausschuss einen Abschlag von weiteren 20 % als gerechtfertigt an. Das FG Münster hat daher entschieden, dass dieser Abschlag berechtigt sei und sich die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer entsprechend verringert.


AZ 3 K 1201/21





BFH Urteil vom 01.09.2021


In diesem Fall hatten die Eheleute vor Eingehung der Ehe einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem die Ehefrau auf alle Ansprüche im Falle der Scheidung verzichtete und dafür im Falle der Scheidung einen Pauschalbetrag erhalten sollte. Der Anspruch sollte bei Bestand der Ehe von 15 Jahren den Höchstbetrag erreichen, vor diesem Zeitraum sich pro rata temporis vermindern. Die Ehe wurde kurz nach Ablauf der 15 Jahre geschieden und der Betrag ausgezahlt. Das Finanzamt machte Schenkungsteuer geltend, der BFH entschied, dass wegen der im  Gegenzug vereinbarten Verzichte keine Schenkung vorliegt und somit auch keine Schenkungsteuer anfällt.


AZ II R 40/19



FG Niedersachsen Urteil vom 28.07.2021


Der Ver­kauf eines auf einem Cam­ping­platz auf­ge­stell­ten Mo­bil­heims ohne das Grund­stück un­ter­liegt nicht der Ein­kom­mens­be­steue­rung als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft. Ge­bäu­de seien nur ein Be­rech­nungs­fak­tor und könn­ten kein ei­gen­stän­di­ges Ob­jekt einer die Ein­kom­men­steu­er aus­lö­sen­den pri­va­ten Grund­stücks­ver­äu­ße­rung sein, ent­schied das Nie­der­säch­si­sche Fi­nanz­ge­richt mit Ur­teil vom 28.07.2021.


Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sogenanntes Mobilheim ohne Grundstück als “gebrauchtes Fahrzeug“ von einer Campingplatzbetreiberin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern, das auf einer vom Kläger gemieteten 200 Quadratmeter großen Parzelle auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit seiner erstmaligen Aufstellung 1997. Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.


Das Finanzgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stelle selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinn von § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handeln würde, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliege und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre betrage. Dies solle ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als “unbewegliches Vermögen“ gelten.


Das Niedersächsische Finanzgericht hat insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG abgestellt, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, also nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht komme nicht in Frage.


AZ 9 K 234/17



BFH Urteil vom 23.04.2021


In diesem Fall ging es um den Verkauf eines vermieteten Grundstücks noch vor Ablauf der 10jährigen Behaltensfrist, nach welcher der Veräußerungsgewinn steuerfrei wäre. Der Eigentümer hatte die Immobilie vor dem Verkauf hälftig an seine beiden Kinder verschenkt, um von deren günstigeren Einkommensteuertarifen zu profitieren.


Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese das Grundstück an den Erwerber veräußern; der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen.


Die Gestaltung bietet also eine gute Möglichkeit, die Einkommensteuer zu minimieren. Grunderwerbsteuer fällt bei einer Übertragung auf die Kinder ebenfalls nicht an.


AZ IX R 8/20



BFH Urteil vom 01.03.2021


Wird eine private Immobilie erworben und innerhalb von 10 Jahren veräußert, ist ein dabei entstehender Gewinn regelmäßig einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt allerdings für Wohnungen, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Gewinne aus derartigen Objekten bleiben auch beim Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist steuerfrei.


Der BFH hat jetzt entschieden, dass ein vom Eigentümer selbstgenutztes häusliches Arbeitszimmer nichts an der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ändert, so dass der Veräußerungsgewinn auch insoweit steuerfrei ist, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt.




AZ IX R 27/19



FG Münster Urteil vom 29.10.2020


In diesem Fall hatte eine Miterbin eine Hälfte einer geerbten Immobilie von der Erbengemeinschaft erworben. Dazu musste die Immobilie zunächst in Bruchteilseigentum umgewandelt werden, um dann den halben Anteil an die Miterbin auflassen zu können. Das FA setzte für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer an. Das FG Münster hob diesen Bescheid auf und stellte fest, dass der Vorgang insgesamt nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.



AZ 8 K 809/18



 BFH Urteil vom 14.10.2020 

Die Klägerin ist Alleinerbin des im Jahr 2013 verstorbenen Erblassers. Im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung machte sie u.a. Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856 € geltend. Es handelte sich um Aufwendungen für Nacherklärungen zur Einkommensteuer auf Veranlassung der Klägerin. Der Erblasser hatte in den Jahren 2002 bis 2012 in der Schweiz Kapitalerträge erzielt und nicht erklärt. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ergingen im November 2013. Daneben erklärte sie Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der durch den Erblasser genutzten Wohnung in Höhe von 2.685,67.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten im Rahmen der Erbschaftssteuer nicht steuermindernd an. Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass diese Kosten abzugsfähig sind.


AZ II R 30/19




BFH Urteil vom 03.09.2019


Der Kläger hatte hier ein Grundstück mit Gewinn verkauft, das Finanzamt verlangte daher Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Der Kläger berief sich auf die Vorschrift des § 23 EStG, wonach keine Steuerpflicht besteht, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgte. Der Kläger hatte das Objekt zunächst zu eigenen Wohnzwecken genutzt und lediglich im Jahr der Veräußerung eine kurze Vermietung vorgenommen. Der BFH entschied, dass eine kurzfristige Vermietung nur im Jahr der Veräußerung unschädlich sei, wenn der Steuerpflichtige das Objekt - zusammenhängend - im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest an einem Tag zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Verkauf blieb also steuerfrei.


AZ IX R 10/19

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